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   BGH, 11.07.1953 - II ZR 142/52   

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BGH, 11.07.1953 - II ZR 142/52 (https://dejure.org/1953,2102)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1953 - II ZR 142/52 (https://dejure.org/1953,2102)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1953 - II ZR 142/52 (https://dejure.org/1953,2102)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Aktienrecht, Anstellungsvertrag, Aufsichtsrat, Bevollmächtigter, Gesellschaftsrecht, Prokura, Vertretungsbefugnis, Vorstand

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.10.1951 - II ZR 76/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.07.1953 - II ZR 142/52
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 30.10.1951 - II ZR 76/51 - für die fristlose Kündigung eines Anstellungsvertrages ausgeführt hat, kann die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, vom Revisionsgericht nur in der Richtung nachgeprüft werden, ob die geltendgemachten Tatsachen rechtlich den Tatbestand des wichtigen Grundes erfüllen oder nicht (vgl. auch RGZ 78, 22; 110, 300; ebenso das Urteil des Senats vom 27.6.1953 - II ZR 99/52 - für die fristlose Kündigung aus § 92 Abs. 2 HGB).
  • RG, 22.01.1904 - III 425/03

    Konkurrenzklausel.

    Auszug aus BGH, 11.07.1953 - II ZR 142/52
    Umstritten ist lediglich, ob ein im Zeitpunkt der Kündigung bereits vorliegender, dem Kündigenden aber noch nicht bekannter Grund ohne weiteres wirkt (RGZ 56, 372) oder erst geltend gemacht werden muss (Schröder in Gessler-Hefermehl HGB-Komm § 70 Anm. 15) und ob die Kündigung, die aus den ausgesprochenen Gründen nicht gerechtfertigt ist, infolge des nachträglich bekannt gewordenen Grundes bereits für den Zeitpunkt ihrer Vornahme oder erst für den Augenblick der Geltendmachung jenes Grundes gilt (vgl. dazu RGZ 142, 272).
  • BGH, 27.06.1953 - II ZR 99/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.07.1953 - II ZR 142/52
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 30.10.1951 - II ZR 76/51 - für die fristlose Kündigung eines Anstellungsvertrages ausgeführt hat, kann die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, vom Revisionsgericht nur in der Richtung nachgeprüft werden, ob die geltendgemachten Tatsachen rechtlich den Tatbestand des wichtigen Grundes erfüllen oder nicht (vgl. auch RGZ 78, 22; 110, 300; ebenso das Urteil des Senats vom 27.6.1953 - II ZR 99/52 - für die fristlose Kündigung aus § 92 Abs. 2 HGB).
  • BGH, 24.11.1980 - II ZR 182/79

    Zuständigkeit für Verträge über Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern

    Andererseits entzieht jedoch eine wirksame Kündigung des Dienstverhältnisses regelmäßig zugleich der Organstellung den Boden, weil ein Geschäftsführer im allgemeinen nicht ohne Vertragsgrundlage weiterarbeiten wird (vgl. Urt. d. Sen. v. 11.7.53 - II ZR 142/52, LM AktG § 75 Nr. 5).
  • BGH, 16.12.1953 - II ZR 41/53

    Hilfsrichter beim Oberlandesgericht

    Diese Frage erübrigt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht schon wegen des Widerrufs der Vorstandsbestellung, da diese Massnahme nicht ohne weiteres zugleich die Auflösung des Anstellungsverhältnisses zur Folge hat (II ZR 142/52 v. 11.7.53 = BB 1953, 691).
  • BGH, 20.10.1954 - II ZR 280/53

    Vorstandsmitglied und Mehrheitsaktionär

    Ein geringfügiges Verschulden, das zum Vertrauensentzug und zur Abberufung geführt hat, reicht nicht aus, um das Anstellungsverhältnis fristlos aufzulösen (vgl. Urt d erk Senats vom 11.7.58 - II ZR 142/52 = LM § 75 AktG - 5).
  • BGH, 03.05.1973 - II ZR 15/71

    Wirksamkeit der Kündigung des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds einer

    Das Anstellungsverhältnis besteht unabhängig vom Vorstandsamt fort, wenn es nicht gleichzeitig wirksam gekündigt wird (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 2 GenG; BGH, Urt. v. 11.7.53 - II ZR 142/52 -, LM AktG § 75 Nr. 5).
  • BGH, 28.11.1956 - 2 StR 502/56

    Rechtsmittel

    Wie zu der Frage nach dem Inhalt jener Ermächtigung des Aufsichtsrats schon der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem Rechtsstreit des Angeklagten gegen die Firma F.-B. AG im Urteil vom 11. Juli 1953 - II ZR 142/52 - ausgeführt hat, fehlt eine wirtschaftlich vernünftige Erklärung dafür, wie sich der Aufsichtsrat bei Billigung des "Verkaufs" an einen Dritten habe vorstellen können, der "Käufer" werde als reiner Wohltäter der Beklagten gewonnen werden können, er werde sein Geld hergeben, damit die Beklagte mit ihm arbeiten könne und er es nach der Währungsreform unverzinst und stark entwertet zurückbekomme, die Beklagte dagegen werde den verkauften Sekt zurückerhalten und auf diese Weise sowohl den Vorteil der Erhaltung der Ware wie den der Anlegung des Geldes erlangen; es fehle jeder Anhalt dafür, daß der Aufsichtsrat glaubte oder glauben konnte, für den geschäftlichen Zweck der Beklagten und die Beteiligung an einer Beschlagnahmevereitelung mit allen ihren Gefahren werde sich ein Dritter ohne einen dem Risiko entsprechenden Vorteil einspannen lassen.
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